SATZUNG
Ars-Augusta e.V.: Verein für die Förderung der Kultur und Völkerverständigung
Nr. 9835 Vereinsregister Amtsgericht Dresden
St. Nr. 207/140/09274 Finanzamt Görlitz
Der Verein ist gemeinnützig.
Vereinssatzung vom 08.03.2017
§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein trägt den Namen „Ars-Augusta“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und den Zusatz „e. V.“ erhalten.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Der Sitz des Vereins ist Görlitz 02826, Augustastraße 6
§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Förderung der
Völkerverständigung. Zweckverwirklichende Maßnahmen:
Förderung und Initiation von musikalischen Projekten (zB. Orchester- und Ensemblegründungen) und Veranstaltungen unter Einbindung von Künstlern verschiedener Nationalitäten.
Weiterbildung und Förderung von jungen Talenten (Ausstellungen, Wettbewerbe, Lesungen und Aufführungen von Musik- und Theaterstücken)
Forschung nach vergessenen Musikwerken. Aufführung, Archivierung, Aufnahme und Verbreitung musikalischer Werke.
Musik-Projekte an Orte und zu Bürgern zu bringen, die kulturell wenig bedacht, ausgeschlossen oder sozial benachteiligt sind, z.B. Konzerte und Vorträge in Schulen, für Gruppen von Jugendlichen, in Kinder- und Altersheimen etc.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder des Vereins „Ars-Augusta“ haben vorerst keine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Sollte in Zukunft die Erhebung von Beiträgen notwendig sein, so wird deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Verein wird für das Geschäftsjahr 2017 vorläufig aus privaten Mitteln der Vereinsvorsitzenden finanziert.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem
zweiten Vorsitzenden, der/die zugleich Schriftführer/in ist
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen “Förderverein Stadthalle Görlitz e.V”, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Görlitz, 08. März 2017
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben:
Eleni Ioannidou / Augustastraße 6, 02826 Görlitz Heinz Müller / Augustastraße 6, 02826 Görlitz Renate Wiegand / Augustastraße 30, 02826 Görlitz Ulrich Wiegand / Augustastraße 30, 02826 Görlitz Dorothea Baumann, Augustastraße 31, 02826 Görlitz Gabriele Jokiel, James-von-Moltke-Straße 50, 02826 Görlitz
Gabriele Schönfelder, Steinweg 40, 02826 Görlitz